Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen & Flurförderzeuge
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Befristungen: Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, werden auf 15 Jahre befristet. Führerscheine, die vor dem
19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
Befristungen der C- und D-Klassen bleiben unberührt.
Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine